436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 55 Gesetz über die Universität (UniG) - 3. Vertrag zwischen Universität und Universitätsspitälern
Zusammenarbeit der Universität mit Dritten
Art. 55 Gesetz über die Universität (UniG) · 3. Vertrag zwischen Universität und Universitätsspitälern
1. Die Universität und die Universitätsspitäler regeln ihre Beziehungen untereinander in den Verträgen gemäss Artikel 53. Sie legen das Verfahren bei Uneinigkeit fest und regeln das Zusammenwirken, insbesondere bei
a) der Anstellung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren mit medizinischem Dienstleistungsauftrag an einem Universitätsspital sowie bei der Auflösung der Anstellung,
b) der Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben.