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Art. 54 Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Verhältnis zur Universität

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Art. 54 Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Verhältnis zur Universität

1. Die Universitätsspitäler unterstehen der Spitalgesetzgebung.

2. Für die Anstellung und das Angestelltenverhältnis der an den Universitätsspitälern tätigen ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren gilt dieses Gesetz. Die medizinische Dienstleistungs- und Führungsfunktion richtet sich nach den für die Universitätsspitäler geltenden Erlassen.

3. Für die Anstellung und das Angestelltenverhältnis der in den Universitätsspitälern tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit universitärem Auftrag gelten die Bestimmungen der Universitätsspitäler. Das Universitätsstatut regelt das Verhältnis dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Universität, insbesondere bezüglich der Mitwirkung und Mitbestimmung.

4. Die Universitätsleitung beschliesst im Einvernehmen mit dem betroffenen Universitätsspital über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung sowie über die Besetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag an einem Universitätsspital.

5. Die Spitalleitungen beschliessen über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung der übrigen Stellen mit universitärem Auftrag im Rahmen ihres Leistungsauftrags.

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