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Art. 53 Gesetz über die Universität (UniG) - Universitätsspitäler 1 Aufgabenübertragung

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Art. 53 Gesetz über die Universität (UniG) · Universitätsspitäler 1 Aufgabenübertragung

1. Die Universität schliesst mit den bernischen Universitätsspitälern oder mit andern Leistungserbringern unter den Voraussetzungen der Spitalversorgungsgesetzgebung Verträge über die Übertragung von Aufgaben in Lehre und Forschung ab.

2. Die Verträge mit den bernischen Universitätsspitälern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Können sich die Universität und die Universitätsspitäler nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

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