436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 52 Gesetz über die Universität (UniG) - Aufträge und Beiträge, ständige Dienstleistungen
Zusammenarbeit der Universität mit Dritten
Art. 52 Gesetz über die Universität (UniG) · Aufträge und Beiträge, ständige Dienstleistungen
1. Die Universität, ihre Organisationseinheiten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Forschungs- und Dienstleistungsaufträge sowie Forschungsbeiträge und weitere Beiträge annehmen.
2. Aufträge und Beiträge dürfen die Erfüllung der universitären Aufgaben sowie die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
3. Das Finanzreglement kann bei Aufträgen ab einer bestimmten Auftragssumme eine Genehmigungspflicht der Universitätsleitung vorsehen.
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