436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 51 Gesetz über die Universität (UniG) - Vereinbarungen, Beteiligungen
Zusammenarbeit der Universität mit Dritten
Art. 51 Gesetz über die Universität (UniG) · Vereinbarungen, Beteiligungen
1. Die Universität kann, soweit der Erfüllung der universitären Aufgaben dienlich,
a) Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,
b) sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.