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Art. 51 Gesetz über die Universität (UniG) - Vereinbarungen, Beteiligungen

Zusammenarbeit der Universität mit Dritten
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Art. 51 Gesetz über die Universität (UniG) · Vereinbarungen, Beteiligungen

1. Die Universität kann, soweit der Erfüllung der universitären Aufgaben dienlich,

a) Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,

b) sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.

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