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Art. 5 Gesetz über die Universität (UniG) - Qualitätssicherung und -entwicklung

Grundlagen
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Art. 5 Gesetz über die Universität (UniG) · Qualitätssicherung und -entwicklung

1. Die Universität überprüft, sichert und entwickelt regelmässig die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung.

2. Der Regierungsrat regelt die Grundzüge.

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