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Art. 49 Gesetz über die Universität (UniG) - Eigenständige Einheiten

Organisation - Weitere Organisationseinheiten
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Art. 49 Gesetz über die Universität (UniG) · Eigenständige Einheiten

1. Die Einheit mit besonderem Auftrag kann verselbständigt und als eigenständige Einheit der Universität angegliedert werden.

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