436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 48 Gesetz über die Universität (UniG) - Interfakultäre und gesamtuniversitäre Einheiten
Organisation - Weitere Organisationseinheiten
Art. 48 Gesetz über die Universität (UniG) · Interfakultäre und gesamtuniversitäre Einheiten
1. Die interfakultäre oder gesamtuniversitäre Einheit erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Organ oder der Kommission, dem oder der sie zugeordnet ist.
2. Das Universitätsstatut bestimmt die Zuordnung. Es regelt die Zuständigkeiten des Organs oder der Kommission, insbesondere ob es oder sie Reglemente erlassen oder Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel verleihen kann.
3. Die wissenschaftlich tätige interfakultäre oder gesamtuniversitäre Einheit ist dem Institut gleichgestellt.
4. Der Senat kann interfakultäre und gesamtuniversitäre Einheiten sowie die für sie zuständigen Organe oder Kommissionen zu einer Konferenz zusammenfassen. Er bestimmt deren Zuständigkeiten.