436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 46 Gesetz über die Universität (UniG)
Organisation - Institute
Art. 46 Gesetz über die Universität (UniG)
1. Das Institut ist für Forschung, Lehre und Dienstleistung in seinem Fachgebiet verantwortlich. Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Fakultät.
2. Vergleichbare Einheiten, namentlich die Kliniken, sind den Instituten gleichgestellt.