436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 45 Gesetz über die Universität (UniG) - Dekanin oder Dekan
Organisation - Fakultäten
Art. 45 Gesetz über die Universität (UniG) · Dekanin oder Dekan
1. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
2. Sie oder er ist für alle fakultären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
3. Die Amtsdauer der Dekanin oder des Dekans beträgt mindestens zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Fakultätsreglement regelt die Entlastung der Dekanin oder des Dekans.