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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 44 Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Zuständigkeiten

Organisation - Fakultäten
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Art. 44 Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Zuständigkeiten

1. Das Fakultätskollegium

a) wählt die Dekanin oder den Dekan,

b) erlässt das Fakultätsreglement,

c) erlässt die Studienreglemente,

d **\***) erlässt die Weiterbildungsreglemente,

e **\***) verleiht Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel,

f **\***) stellt Antrag für die Erteilung der Lehrbefugnis und damit die Verleihung des Titels Privatdozentin oder Privatdozent,

f1 **\***) stellt Antrag für die Verleihung weiterer Titel,

g **\***) ist verantwortlich für die Umsetzung der Leistungsvereinbarung mit der Universitätsleitung.

2. Es erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.

3. Es legt die Zuständigkeiten für die Ausstellung von Bescheinigungen, einschliesslich der Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen, durch Reglement fest.

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