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Art. 43 Gesetz über die Universität (UniG) - Fakultätskollegium 1 Stellung, Zusammensetzung

Organisation - Fakultäten
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Art. 43 Gesetz über die Universität (UniG) · Fakultätskollegium 1 Stellung, Zusammensetzung

1. Das Fakultätskollegium ist das oberste Organ der Fakultät.

2. Das Universitätsstatut regelt die Zusammensetzung des Fakultätskollegiums.

3. Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz im Fakultätskollegium.

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