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Art. 42 Gesetz über die Universität (UniG) - Grundsatz

Organisation - Fakultäten
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Art. 42 Gesetz über die Universität (UniG) · Grundsatz

1. Die Fakultät fasst Institute mit verwandten Forschungs- und Lehrgebieten zusammen.

2. Sie arbeitet mit anderen Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten zusammen und unterstützt die gesamtuniversitären Bestrebungen zur Koordination.

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