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Art. 41 Gesetz über die Universität (UniG)

Organisation - Gesamtuniversität - Ständige Kommissionen
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Art. 41 Gesetz über die Universität (UniG)

1. Ständige Kommissionen bestehen für Geschäftsbereiche von gesamtuniversitärem Interesse wie Aufgaben, Hochschulplanung und Finanzierung, Zulassung zum Studium sowie fächerübergreifende Fragen der Wissenschaft.

2. Das Universitätsstatut bestimmt die Bereiche, für die ständige Kommissionen bestehen, und regelt deren Stellung und Zusammensetzung. Es kann die Wahl nichtuniversitärer Mitglieder vorsehen.

3. Mitglieder der Universitätsleitung führen in der Regel den Vorsitz in den ständigen Kommissionen.

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