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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 4 Gesetz über die Universität (UniG) - Titel, Bescheinigungen

Grundlagen
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Art. 4 Gesetz über die Universität (UniG) · Titel, Bescheinigungen

1. Die Universität verleiht Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel gemäss den schweizerischen Koordinationsvorschriften und stellt Bescheinigungen aus.

2. Sie erteilt die Lehrbefugnis und verleiht damit den Titel Privatdozentin oder Privatdozent.

3. Sie kann im Universitätsstatut weitere Titel schaffen.

4. Sie entzieht einen Titel

a bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum,

b bei Begehung einer schweren Straftat in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit.

5. ...

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