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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 39 Gesetz über die Universität (UniG) - Zuständigkeiten 1 Universitätsleitung

Organisation - Gesamtuniversität - Universitätsleitung
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Art. 39 Gesetz über die Universität (UniG) · Zuständigkeiten 1 Universitätsleitung

1. Die Universitätsleitung

a. setzt den Leistungsauftrag des Regierungsrates um,

b. koordiniert Lehre, Forschung und Dienstleistung,

c. vollzieht die Beschlüsse des Senats,

d. beschliesst den Mehrjahresplan der Universität,

e. beschliesst den Geschäftsbericht,

f. beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 60,

g. führt den Finanzhaushalt der Universität,

h. ...

i. beschliesst über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Stellen,

k. beschliesst über die Organisation, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht,

l. genehmigt die Studienpläne,

m. stellt ein fächerübergreifendes Lehrangebot sicher,

n. erteilt und entzieht die Lehrbefugnis und damit den Titel Privatdozentin oder Privatdozent,

n1. verleiht Titel, soweit die Universitätsgesetzgebung dies vorsieht,

o. schliesst mit den Fakultäten Leistungsvereinbarungen gestützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates ab,

p. beschliesst über die Zulassung zum Studium.

2. Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.

3. Sie kann die Befugnisse gemäss Absatz 1 Buchstaben i und p durch Reglement ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der Universitätsleitung übertragen.

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