436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 38 Gesetz über die Universität (UniG) - Wahl und Amtsdauer
Organisation - Gesamtuniversität - Universitätsleitung
Art. 38 Gesetz über die Universität (UniG) · Wahl und Amtsdauer
1. Der Regierungsrat stellt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor an und wählt die übrigen Mitglieder der Universitätsleitung für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2. Wiederwahl ist möglich.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das Verfahren für die Anstellung oder die Wahl der Mitglieder der Universitätsleitung. Die Bildungs- und Kulturdirektion und der Senat stellen gemeinsam Antrag für die Anstellung oder die Wahl der Mitglieder der Universitätsleitung.
4. Bezüglich Rücktritt, Abberufung und Nichtwiederwahl gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung sinngemäss, wobei das Verwaltungsgericht die Abberufung von gewählten Mitgliedern der Universitätsleitung auf Antrag des Regierungsrates verfügt.