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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 37 Gesetz über die Universität (UniG) - Stellung, Zusammensetzung

Organisation - Gesamtuniversität - Universitätsleitung
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Art. 37 Gesetz über die Universität (UniG) · Stellung, Zusammensetzung

1. Die Universitätsleitung ist das Führungs- und Koordinationsorgan der Universität.

2. Sie ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich.

3. Sie besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus

a. der Rektorin oder dem Rektor,

b. den Vizerektorinnen oder Vizerektoren und

c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

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