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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 36 Gesetz über die Universität (UniG) - Zuständigkeiten

Organisation - Gesamtuniversität - Senat
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Art. 36 Gesetz über die Universität (UniG) · Zuständigkeiten

1. Der Senat

a) erlässt das Universitätsstatut,

b) erlässt die gesamtuniversitären Reglemente, namentlich über die Finanzen,

c) erlässt das Leitbild,

d) genehmigt die Weiterbildungsreglemente der Fakultäten,

e) genehmigt die Fakultätsreglemente,

f) genehmigt den Mehrjahresplan der Universität,

g) nimmt Stellung zum Leistungsauftrag des Regierungsrates an die Universität,

h) genehmigt den Geschäftsbericht,

i) nimmt Kenntnis von den weiteren Berichten gemäss Artikel 60,

k) nimmt Stellung zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung,

l) wirkt bei der Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung mit,

m) wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen und genehmigt deren Geschäftsordnungen,

n) wählt die Delegierten in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien,

o) genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,

p-q) ...

r) entzieht Titel, mit Ausnahme des Titels Privatdozentin oder Privatdozent.

2. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.

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