Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 35 Gesetz über die Universität (UniG) - Stellung, Zusammensetzung

Organisation - Gesamtuniversität - Senat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Gesetz über die Universität (UniG) · Stellung, Zusammensetzung

1. Der Senat ist das oberste rechtsetzende Organ der Universität und unterstützt die Universitätsleitung bei der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates.

2. Dem Senat gehören an

a die Rektorin oder der Rektor,

b die Dekaninnen oder Dekane,

c je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter der grossen Fakultäten,

d eine Delegierte oder ein Delegierter der interfakultären und gesamtuniversitären Einheiten,

e **\* vier Delegierte der Studentinnen und Studenten, wobei pro Fakultät nur eine Person Einsitz nimmt,

f **\* je zwei Delegierte der Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e und der Assistentinnen und Assistenten.

3. Kleine Fakultäten können anstelle der Dekanin oder des Dekans eine andere Delegierte oder einen anderen Delegierten in den Senat entsenden.

4. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz im Senat.

5. Die übrigen Mitglieder der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

← Art. 34 Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches Art. 36 Gesetz über die Universität (UniG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →