436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Aufgaben, Finanzierung
Angehörige der Universität - Studierende
Art. 32 Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Aufgaben, Finanzierung
1. Die Vereinigung der Studierenden vertritt die auf die Ausbildung bezogenen Anliegen und Interessen der Studierenden. Sie ist dabei parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Universität Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
3. Die Universität erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr zur Finanzierung der Vereinigung der Studierenden.