436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 31 Gesetz über die Universität (UniG) - Vereinigung der Studierenden 1 Grundsatz
Angehörige der Universität - Studierende
Art. 31 Gesetz über die Universität (UniG) · Vereinigung der Studierenden 1 Grundsatz
Die immatrikulierten Studierenden bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Universitätsleitung schriftlich mit.
Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie kann sich in Fachschaften gliedern. Sie kann Mitglied eines schweizerischen Dachverbandes der Studierenden sein.