436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 30 Gesetz über die Universität (UniG) - Studiendauer
Angehörige der Universität - Studierende
Art. 30 Gesetz über die Universität (UniG) · Studiendauer
1. Die Studienpläne sind so auszugestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die durch die Studienreglemente vorgesehen ist, abschliessen können.
2. Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.
3. Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.