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Art. 3 Gesetz über die Universität (UniG) - Statut, Leitbild

Grundlagen
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Art. 3 Gesetz über die Universität (UniG) · Statut, Leitbild

1. Die Universität erlässt das Universitätsstatut.

2. Sie gibt sich ein Leitbild.

3. Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.

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