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Art. 29f Gesetz über die Universität (UniG) - 4 Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter

Angehörige der Universität - Studierende
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Art. 29f Gesetz über die Universität (UniG) · 4 Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter

1. Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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