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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 29e Gesetz über die Universität (UniG) - 3 Anordnung

Angehörige der Universität - Studierende
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Art. 29e Gesetz über die Universität (UniG) · 3 Anordnung

1. Der Regierungsrat beschliesst jeweils für ein Jahr die Zulassungsbeschränkungen

a *** zum Medizinstudium aufgrund der Koordination durch den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz,

b *** zum Studium der Sportwissenschaften auf Antrag der Universitätsleitung.

2. Die Vereinigung der Studierenden ist anzuhören.

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