436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 29d Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Eignung
Angehörige der Universität - Studierende
Art. 29d Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Eignung
1. Bei Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Zulassung.
2. Die Eignungsabklärung erfolgt vor Aufnahme des Bachelor-Studiengangs durch fachbezogene Eignungsverfahren.
3. Bei Zulassungsbeschränkungen zum Master-Studiengang entscheidet in erster Linie der Studienort des Bachelor-Studiengangs über die Zulassung.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.