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Art. 29d Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Eignung

Angehörige der Universität - Studierende
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Art. 29d Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Eignung

1. Bei Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Zulassung.

2. Die Eignungsabklärung erfolgt vor Aufnahme des Bachelor-Studiengangs durch fachbezogene Eignungsverfahren.

3. Bei Zulassungsbeschränkungen zum Master-Studiengang entscheidet in erster Linie der Studienort des Bachelor-Studiengangs über die Zulassung.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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