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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 29c Gesetz über die Universität (UniG) - Zulassungsbeschränkungen 1 Grundsatz

Angehörige der Universität - Studierende
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Art. 29c Gesetz über die Universität (UniG) · Zulassungsbeschränkungen 1 Grundsatz

1. Die Zulassung kann für die Studiengänge der Medizin sowie der Sportwissenschaften beschränkt werden, sofern

a) die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen ergriffen hat,

b) die Ressourcen des Kantons und der Universität eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen,

c) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann und

d) die Koordination mit den anderen Universitäten gewährleistet ist.

2. Die Beschränkungen dürfen nur so lange andauern und nur so weit gehen, als dies die vorhandenen Kapazitäten in den betroffenen Studiengängen erfordern.

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