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Art. 29b Gesetz über die Universität (UniG) - Verfahren

Angehörige der Universität - Studierende
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Art. 29b Gesetz über die Universität (UniG) · Verfahren

1. Das Universitätsstatut regelt das Verfahren der Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.

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