436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 29a Gesetz über die Universität (UniG) - Zulassung zur Weiterbildung
Angehörige der Universität - Studierende
Art. 29a Gesetz über die Universität (UniG) · Zulassung zur Weiterbildung
Die Universität regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten in den Weiterbildungsreglementen.