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Art. 29a Gesetz über die Universität (UniG) - Zulassung zur Weiterbildung

Angehörige der Universität - Studierende
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Art. 29a Gesetz über die Universität (UniG) · Zulassung zur Weiterbildung

Die Universität regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten in den Weiterbildungsreglementen.

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