Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 29 Gesetz über die Universität (UniG) - Zulassung zum Bachelor- und zum Master-Studiengang

Angehörige der Universität - Studierende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Gesetz über die Universität (UniG) · Zulassung zum Bachelor- und zum Master-Studiengang

1. Als Studentin oder Student wird zu einem Bachelor-Studiengang zugelassen, wer

a) einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis besitzt,

b) **\*** Inhaberin oder Inhaber eines Bachelortitels einer schweizerischen universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule ist,

c) **\*** sich über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung ausweist,

d) **\*** einen Berufsmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission besitzt,

d1) **\*** einen Fachmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission besitzt,

e) **\*** sich über eine teilweise anerkannte Vorbildung ausweist und die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder,

f) **\*** das 30. Lebensjahr vollendet hat und in einem Aufnahmeverfahren nachweist, über die Hochschulreife für den gewählten Studiengang zu verfügen.

2. Die Universität regelt die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe f durch Reglement.

3. Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrichtung.

4. Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in einer anderen Studienrichtung, sofern die in den Studienreglementen gestellten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden.

5. Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen an einer anderen Hochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.

6. Die Zulassungsvoraussetzungen nach Bundesrecht bleiben vorbehalten.

7. Die Universität regelt das Nähere zur Gleichwertigkeit gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 durch Reglement.

← Art. 28b Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches Art. 29a Gesetz über die Universität (UniG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →