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Art. 28b Gesetz über die Universität (UniG) - Privatrechtliche Anstellungen

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
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Art. 28b Gesetz über die Universität (UniG) · Privatrechtliche Anstellungen

1. Drittmittelangestellte können privatrechtlich angestellt werden, wenn die Universität durch das Drittmittelprojekt

a) im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern steht und

b) keinen gesetzlichen Auftrag erfüllt.

2. Die personalrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie die Personalgesetzgebung finden auf die privatrechtlichen Anstellungen keine Anwendung.

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