436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 28a Gesetz über die Universität (UniG) - Kündigungsgrund
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
Art. 28a Gesetz über die Universität (UniG) · Kündigungsgrund
1. Bei Drittmittelangestellten gilt das Auslaufen der Drittmittel als Kündigungsgrund.