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Art. 28a Gesetz über die Universität (UniG) - Kündigungsgrund

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
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Art. 28a Gesetz über die Universität (UniG) · Kündigungsgrund

1. Bei Drittmittelangestellten gilt das Auslaufen der Drittmittel als Kündigungsgrund.

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