436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 28 Gesetz über die Universität (UniG) - Interessenvertretung
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 28 Gesetz über die Universität (UniG) · Interessenvertretung
1. Die Assistentinnen und Assistenten können sich zur Wahrung ihrer Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr.
2. Die Interessenvertretung kann gemeinsam mit den Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bis f wahrgenommen werden.