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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 28 Gesetz über die Universität (UniG) - Interessenvertretung

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
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Art. 28 Gesetz über die Universität (UniG) · Interessenvertretung

1. Die Assistentinnen und Assistenten können sich zur Wahrung ihrer Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr.

2. Die Interessenvertretung kann gemeinsam mit den Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bis f wahrgenommen werden.

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