436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 27 Gesetz über die Universität (UniG) - Grundsätze
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 27 Gesetz über die Universität (UniG) · Grundsätze
1. Die Assistentinnen und Assistenten wirken an Lehre, Forschung und Dienstleistung mit.
2. Sie sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für Fortbildung und eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden, namentlich für Promotion und Habilitation.
3. Die Dauer der Anstellung von Assistentinnen und Assistenten ist befristet.
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