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Art. 26 Gesetz über die Universität (UniG) - Interessenvertretung

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 26 Gesetz über die Universität (UniG) · Interessenvertretung

1. Die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f können sich zur Wahrung ihrer Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr.

2. Die Interessenvertretung kann gemeinsam mit den Assistentinnen und Assistenten wahrgenommen werden.

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