436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 25 Gesetz über die Universität (UniG) - Befristete Anstellung
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 25 Gesetz über die Universität (UniG) · Befristete Anstellung
1. Die Dauer der Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track ist auf höchstens sechs Jahre befristet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Höchstdauer der Befristung durch Verordnung vorsehen.