436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Beitrag an den Einkauf in eine Pensionskasse
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 24 Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Beitrag an den Einkauf in eine Pensionskasse
1. Bei der Anstellung von ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren kann die Universität ausnahmsweise Beiträge für den Einkauf in eine Pensionskasse gewähren.
2. Der Beitrag darf 200'000 Franken und den selbst geleisteten Einkauf der anzustellenden Person nicht überschreiten.
3. Der gewährte Beitrag ist bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der ersten drei Jahre nach der Anstellung vollständig zurückzuzahlen. Bei einer späteren Auflösung des Anstellungsverhältnisses vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes Dienstjahr um fünf Prozent des gewährten Beitrags.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.