Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Beitrag an den Einkauf in eine Pensionskasse

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Beitrag an den Einkauf in eine Pensionskasse

1. Bei der Anstellung von ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren kann die Universität ausnahmsweise Beiträge für den Einkauf in eine Pensionskasse gewähren.

2. Der Beitrag darf 200'000 Franken und den selbst geleisteten Einkauf der anzustellenden Person nicht überschreiten.

3. Der gewährte Beitrag ist bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der ersten drei Jahre nach der Anstellung vollständig zurückzuzahlen. Bei einer späteren Auflösung des Anstellungsverhältnisses vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes Dienstjahr um fünf Prozent des gewährten Beitrags.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

← Art. 23 Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches Art. 25 Gesetz über die Universität (UniG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →