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Art. 23 Gesetz über die Universität (UniG) - Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 23 Gesetz über die Universität (UniG) · Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren

1. Die Besetzung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professur setzt einen Bedarfsnachweis voraus.

2. Die Fakultät schlägt geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten vor. Bei nichtfakultären ordentlichen oder ausserordentlichen Professuren bestimmt das Universitätsstatut, welches Organ oder welche Kommission für die Vorbereitung zuständig ist.

3. ...

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