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Art. 22 Gesetz über die Universität (UniG) - Forschungs- und Bildungsurlaube

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 22 Gesetz über die Universität (UniG) · Forschungs- und Bildungsurlaube

Die Universität kann Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.

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Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.

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