436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die Universität (UniG) - Forschungs- und Bildungsurlaube
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 22 Gesetz über die Universität (UniG) · Forschungs- und Bildungsurlaube
Die Universität kann Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
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Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.