436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Universität (UniG) - Kategorien
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 21 Gesetz über die Universität (UniG) · Kategorien
1. Dozentinnen und Dozenten sind insbesondere
a) die ordentlichen Professorinnen und Professoren,
b)* die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
c)* die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
d)* die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren,
d1)* die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
e) die Lehrbeauftragten,
f) die Gastdozentinnen und Gastdozenten.
2. ...