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Art. 21 Gesetz über die Universität (UniG) - Kategorien

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 21 Gesetz über die Universität (UniG) · Kategorien

1. Dozentinnen und Dozenten sind insbesondere

a) die ordentlichen Professorinnen und Professoren,

b)* die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,

c)* die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,

d)* die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren,

d1)* die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,

e) die Lehrbeauftragten,

f) die Gastdozentinnen und Gastdozenten.

2. ...

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