436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Universität (UniG) - Didaktische und Führungsfähigkeiten
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Gesetz über die Universität (UniG) · Didaktische und Führungsfähigkeiten
1. Die Universität fördert
a. die didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b. die Führungsfähigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsverantwortung,
c. die fachliche und fächerübergreifende Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Bei ungenügenden didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Fortbildung verpflichtet.