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Art. 2 Gesetz über die Universität (UniG) - Kernaufgaben

Grundlagen
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Art. 2 Gesetz über die Universität (UniG) · Kernaufgaben

1. Die Universität

a bildet die Studierenden wissenschaftlich aus und bereitet sie auf die Tätigkeit in akademischen Berufen vor;

b wirkt an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie an weiteren Bildungsgängen mit;

c* bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran;

d wirkt an der Weiter- und Fortbildung mit.

2. Sie fördert durch Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis.

3. Sie fördert die fächerübergreifende Forschung und Lehre sowie die Reflexion der Voraussetzungen und Wirkungen wissenschaftlicher Tätigkeit.

4. Sie erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen.

5. Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet in ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.

6. Sie führt eine wissenschaftliche Bibliothek, die ihren Angehörigen und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

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