Art. 19 Gesetz über die Universität (UniG) - Nebenbeschäftigung
Art. 19 Gesetz über die Universität (UniG) · Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb nicht beeinträchtigen.
Sie sind bewilligungspflichtig.
Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.
Wird bei einer Nebenbeschäftigung die Infrastruktur oder das Personal der Universität beansprucht, so sind die Kosten abzugelten. Die Abgeltung kann pauschaliert werden.
In der Regel sind die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche Belastung und die Erträge jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungs- und Deklarationspflicht vorsehen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.
Er regelt die Einzelheiten zu den zulässigen Nebenbeschäftigungen, die Zuständigkeiten und die Einzelheiten des Bewilligungs- und Deklarationsverfahrens sowie die Abgeltung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Universitätsleitung übertragen.