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Art. 18b Gesetz über die Universität (UniG) - Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18b Gesetz über die Universität (UniG) · Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung

1. Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Universität davon ausgenommen.

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