436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 18b Gesetz über die Universität (UniG) - Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung
Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 18b Gesetz über die Universität (UniG) · Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung
1. Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Universität davon ausgenommen.