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Art. 18a Gesetz über die Universität (UniG) - Zuständigkeiten

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18a Gesetz über die Universität (UniG) · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Anstellungsbehörden und regelt die weiteren Zuständigkeiten durch Verordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.

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