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Art. 18 Gesetz über die Universität (UniG) - Personalrecht, Allgemeines

Angehörige der Universität - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 Gesetz über die Universität (UniG) · Personalrecht, Allgemeines

1. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, gilt die Personalgesetzgebung.

2. ...

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen für folgende Bereiche erlassen, um den spezifischen Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen an der Universität oder um bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung zu tragen

a) Vertragsdauer,

b) Fristen, Termine und Folgen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,

c) Beschäftigungsgrad als feste Zahl oder Bandbreite,

d) Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt und des individuellen Gehaltsaufstiegs,

e) Arbeitszeitmodell,

f) Auslagenersatz.

4. Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 3 ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.

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