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Art. 17 Gesetz über die Universität (UniG) - Wissenschaftliche Veröffentlichungen

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 17 Gesetz über die Universität (UniG) · Wissenschaftliche Veröffentlichungen

1. In Veröffentlichungen werden als Mitautorinnen und Mitautoren alle Personen aufgeführt, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben.

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