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Art. 16 Gesetz über die Universität (UniG) - Beratung

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 16 Gesetz über die Universität (UniG) · Beratung

1. Die Universität bietet Beratung und Information an zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren sowie zur Bewältigung von Schwierigkeiten im Studium.

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