436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die Universität (UniG) - Soziale und kulturelle Einrichtungen
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 Gesetz über die Universität (UniG) · Soziale und kulturelle Einrichtungen
1. Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder solche Einrichtungen unterstützen.
2. Das Universitätsstatut regelt das Nähere.