Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Universität (UniG) - Soziale und kulturelle Einrichtungen

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die Universität (UniG) · Soziale und kulturelle Einrichtungen

1. Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder solche Einrichtungen unterstützen.

2. Das Universitätsstatut regelt das Nähere.

← Art. 14 Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches Art. 16 Gesetz über die Universität (UniG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →